OLG Koblenz - Urteil vom 01.07.2008
11 UF 563/07
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1380 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mainz - 31 F 174/04.GÜ- 13.8.2007,

Umfang des Zugewinnausgleichs bei ehezeitlichen Zuwendungen unter den Ehegatten

OLG Koblenz, Urteil vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 11 UF 563/07

DRsp Nr. 2010/5314

Umfang des Zugewinnausgleichs bei ehezeitlichen Zuwendungen unter den Ehegatten

1. Kam es den Ehegatten während der Ehedauer ersichtlich darauf an, vorhandenes und erworbenes Vermögen direkt in Natur zu teilen, so sind während der Trennungszeit erfolgte Vermögensdispositionen als vorgezogener teilweiser Zugewinnausgleich anzusehen. 2. Eine Anrechnung der Übertragung von Immobilien auf den Ausgleichsanspruch gem. § 1380 BGB scheidet aus, soweit keine ausdrückliche dahingehende Vereinbarung getroffen worden ist.

1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 13.08.2007 abgeändert und - wie folgt - neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin und Berufungsklägerin 17.185,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 26.593,35 € für die Zeit ab 11.01.2005 bis 13.09.2006 und aus 17.185,22 € ab 14.09.2006 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1380 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien sind seit dem 10.1.2005 rechtskräftig geschiedene Eheleute.