BVerwG - Beschluss vom 10.10.2016
5 A 43.16; 5 AV 29.16
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1; VwGO § 62 Abs. 2;

Umfang eines geschäftsfähigen Betreuten zur Vornahme von Verfahrensvorbehaltes bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

BVerwG, Beschluss vom 10.10.2016 - Aktenzeichen 5 A 43.16; 5 AV 29.16

DRsp Nr. 2016/18370

Umfang eines geschäftsfähigen Betreuten zur Vornahme von Verfahrensvorbehaltes bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

Tenor

Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2015 - BVerwG 5 C 28.15 - erhobene "Nichtigkeitsklage" und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1; VwGO § 62 Abs. 2;

Gründe

1. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2016 erhobene "Nichtigkeitsklage" ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.