Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2015 - BVerwG 5 C 34.15 - erhobene "Nichtigkeitsklage" und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2016 erhobene "Nichtigkeitsklage" ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.
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