OLG Naumburg - Beschluss vom 01.09.2014
8 UF 110/14 (VA)
Normen:
FamFG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 197/13

Umfang eines im Anschluss an die Bekanntgabe des Scheidungsverbundbeschlusses erklärten RechtsmittelverzichtsZulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.09.2014 - Aktenzeichen 8 UF 110/14 (VA)

DRsp Nr. 2014/18681

Umfang eines im Anschluss an die Bekanntgabe des Scheidungsverbundbeschlusses erklärten Rechtsmittelverzichts Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Zur Auslegung eines in erster Instanz unmittelbar nach Bekanntgabe des Scheidungsverbundbeschlusses erklärten Rechtsmittelverzichts durch die beteiligten Eheleute als umfassender Rechtsmittelverzicht bezogen auf alle Teile der Verbundentscheidung, insbesondere auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs.

Ein im Anschluss an die Bekanntgabe des Scheidungsverbundbeschlusses erklärter Rechtsmittelverzicht umfasst in der Regel auch die Folgesache Versorgungsausgleich.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weißenfels vom 08.04.2014, Aktenzeichen 5 F 197/13 S, wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 €.

Normenkette:

FamFG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I.