Mit Schreiben vom 18.02.2003 beantragt der Verfahrenspfleger, seine Vergütung und Auslagen für die Zeit vom 21.11.2001 bis 29.03.2002 auf 1.269,58 EUR festzusetzen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger nur auf erstattungsfähige Kosten von insgesamt 355,03 EUR erkannt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers, die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist und auch in der Sache begründet ist.
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