OLG Koblenz - Beschluss vom 23.07.2003
9 WF 532/03
Normen:
FGG § 50 ; FGG § 50 Abs. 3 ; FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2004, 65
Vorinstanzen:
AG Cochem, vom 23.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 288/01

Umfang und Geltendmachung der Vergütung eines Verfahrenspflegers, wenn der Verfahrenspfleger zusätzlich zum Rechtsanwalt bestellt wird

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 9 WF 532/03

DRsp Nr. 2003/12879

Umfang und Geltendmachung der Vergütung eines Verfahrenspflegers, wenn der Verfahrenspfleger zusätzlich zum Rechtsanwalt bestellt wird

Wird ein Verfahrenspfleger neben dem Rechtsanwalt bestellt, weil das Gericht von nicht ausreichender Vertretung des Kindes durch den Rechtsanwalt ausgeht, besteht ein Vergütungsanspruch für den Verfahrenspfleger. Nachdem die Tätigkeit eines Verfahrenspflegers derjenigen eines Rechtsanwalts gleichkommt, soll der Verfahrenspfleger sich nicht nur darauf beschränken, allein mit dem Kind zu sprechen, um dann dessen Willen zu formulieren. In Einzelfällen ist der Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers weiter, als der eines Rechtsanwalts.

Normenkette:

FGG § 50 ; FGG § 50 Abs. 3 ; FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 18.02.2003 beantragt der Verfahrenspfleger, seine Vergütung und Auslagen für die Zeit vom 21.11.2001 bis 29.03.2002 auf 1.269,58 EUR festzusetzen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger nur auf erstattungsfähige Kosten von insgesamt 355,03 EUR erkannt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers, die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist und auch in der Sache begründet ist.