OLG Nürnberg - Urteil vom 06.08.2008
7 UF 244/08
Normen:
BGB § 1577 ; BGB § 1578b ; ZPO § 524 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 345
FuR 2009, 54
NJW-RR 2009, 292
OLGReport-Nürnberg 2009, 16
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 358/04

Umfang und Kriterien bei der Berechnung von Versorgungsausgleich und nachehelichem Ehegattenunterhalt

OLG Nürnberg, Urteil vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 7 UF 244/08

DRsp Nr. 2008/23688

Umfang und Kriterien bei der Berechnung von Versorgungsausgleich und nachehelichem Ehegattenunterhalt

»1. § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO gilt nur dann, wenn sich die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist geändert haben. 2. Zur Zumutbarkeit von Beitragszahlungen beim Ausgleich einer Betriebsrente. 3. Zur Darlegung der Erwerbsbemühungen des arbeitslosen Unterhaltsberechtigten. 4. Zur Begrenzung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.«

Normenkette:

BGB § 1577 ; BGB § 1578b ; ZPO § 524 Abs. 2 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der zwischen den Parteien durchzuführende Versorgungsausgleich sowie der nacheheliche Ehegattenunterhalt.

Der Antragsteller (geb. am ...) und die Antragsgegnerin (geb. am ...) haben am 28. Oktober 1977 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... die Ehe geschlossen. Aufgrund des der Antragsgegnerin am 23. April 2004 zugestellten Scheidunqsantrags wurde die Ehe der Parteien in diesem Verfahren mit Endurteil vom 22. Januar 2008, das insoweit seit 3. Juni 2008 rechtskräftig ist, geschieden.