I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der zwischen den Parteien durchzuführende Versorgungsausgleich sowie der nacheheliche Ehegattenunterhalt.
Der Antragsteller (geb. am ...) und die Antragsgegnerin (geb. am ...) haben am 28. Oktober 1977 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... die Ehe geschlossen. Aufgrund des der Antragsgegnerin am 23. April 2004 zugestellten Scheidunqsantrags wurde die Ehe der Parteien in diesem Verfahren mit Endurteil vom 22. Januar 2008, das insoweit seit 3. Juni 2008 rechtskräftig ist, geschieden.
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