OLG Naumburg - Beschluss vom 05.05.2003
8 WF 51/03
Normen:
BVormVG § 1 ; FGG § 50 Abs. 1 ; BGB § 1836b Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 1666 Abs. 1 ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1908e ; BGB § 1908i ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 78
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 625/01

Umfang von Vergütung und Aufwendungsersatz für Verfahrenspfleger

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 8 WF 51/03

DRsp Nr. 2003/12045

Umfang von Vergütung und Aufwendungsersatz für Verfahrenspfleger

»Vergütungs- und ersatzpflichtig sind für den Verfahrenspfleger nur Tätigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig waren (OLG Naumburg - 14 WF 75/01 -). Deshalb steht es dem Verfahrenspfleger nicht zu, den Umfang seiner Vergütung und Aufwendungsersatz durch Ausweitung seiner Tätigkeit selbst zu bestimmen.«

Normenkette:

BVormVG § 1 ; FGG § 50 Abs. 1 ; BGB § 1836b Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 1666 Abs. 1 ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1908e ; BGB § 1908i ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 28. Dezember 2001 bestellte das Familiengericht die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin des minderjährigen Betroffenen im anhängigen Sorgerechtsverfahren. Unter dem 06. Januar 2003 beantragte die Verfahrenspflegerin die Festsetzung einer Vergütung und von Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt EUR 1.424,76. Mit Beschluss vom 26. März 2003 kürzte das Familiengericht die Summe auf EUR 736,76. Gegen diese - ihr am 29. März 2003 mit einfacher Post zugegangene - Entscheidung legte die Verfahrenspflegerin am 03. April 2003 sofortige Beschwerde ein.

II.

Die statthafte sofortige Beschwerde (§ 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 Satz 3, § 56 g Abs. 1, 5 FGG) ist zulässig, zumal die Beschwerdefrist gewahrt ist (§ 22 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet: