OLG Thüringen - Beschluss vom 18.12.2012
1 UF 324/12
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 52 Abs. 1 i.V.m. FamFG § 226 Abs. 2; VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 287/11

Umfang zulässiger Abänderung einer nach altem Recht ergagenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Thüringen, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 1 UF 324/12

DRsp Nr. 2013/1099

Umfang zulässiger Abänderung einer nach altem Recht ergagenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich

1. Im Abänderungsverfahren sind nur diejenigen Rechte von Bedeutung, die im Erstverfahren "in den Ausgleich einbezogen" worden sind (§ 51 Abs. 1 VersAusglG), d. h., die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung über den Versorgungsausgleich waren (BT -Drucks. 16/10144, S. 89). 2. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, wie etwa Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG), bleiben außer Betracht.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 52 Abs. 1 i.V.m. FamFG § 226 Abs. 2; VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Langensalza hat am 01.08.2001 unter dem Az. 3 F 99/00 die Ehe der Beteiligten geschieden und mit Beschluss vom 12.08.2003 über den Versorgungsausgleich unter Ausgleich des gesetzlichen Rentenanwartschaften der Beteiligten entschieden.

Neben den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwarb der Antragsgegner Anwartschaften bei der D. Versicherung.

Der D. Lebensversicherungsverein a.G. hat mit Schreiben vom 11.01.2012 mitgeteilt: