1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Langensalza hat am 01.08.2001 unter dem Az. 3 F 99/00 die Ehe der Beteiligten geschieden und mit Beschluss vom 12.08.2003 über den Versorgungsausgleich unter Ausgleich des gesetzlichen Rentenanwartschaften der Beteiligten entschieden.
Neben den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwarb der Antragsgegner Anwartschaften bei der D. Versicherung.
Der D. Lebensversicherungsverein a.G. hat mit Schreiben vom 11.01.2012 mitgeteilt:
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