Die Eltern, die in vollem Umfang Inhaber der elterlichen Sorge für ihre bei Pflegeeltern lebende Tochter sind, beantragten mit Schriftsatz vom 14. 10. 1998 1. die Regelung des Umgangsrechts mit ihrer Tochter dergestalt, daß das Umgangsrecht ausgeweitet wird sowie 2., dem Antragsgegner aufzugeben, den Pflegeeltern zu untersagen, das Kind im Kindergarten mit ihrem, Name der Pflegeeltern, benennen oder benennen zu lassen sowie 3. Auskunft zu erteilen im Abstand von zwei bis drei Monaten über die persönliche, gesundheitliche und erziehungsmäßige Entwicklung ihrer Tochter.
Mit Beschluß vom 30. Juli 1999 wies das Amtsgericht die Anträge zu 2. und 3. zurück, und ordnete eine Gutachteneinholung zur Frage des Umgangsrechts an. Desweiteren entzog das Amtsgericht den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Recht, über Besuche bei und von ihrem Kind zu entscheiden und übertrug dieses Recht dem Jugendamt des Vogelsbergkreises als Pfleger.
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