OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.07.2000
17 UF 99/00
Normen:
BGB § 1684 Abs. 2 S. 1 § 1684 Abs. 1 S. 2 § 1626 Abs. 3 S. 1 § 1684 Abs. 4, Abs. 3 ; FGG § 33 Abs. 3 S. 1 § 13 a Abs. 1 ; KostO § 131 Abs. 1 ; ZPO § 621 e Abs. 2 § 546 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2001, 150
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 801/98

Umgang des Kindes - Wiederanbahnung eines abgebrochenen Kontaktes - Wohlverhaltenspflicht - Pflicht der Eltern zu Therapie

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 17 UF 99/00

DRsp Nr. 2001/6304

Umgang des Kindes - Wiederanbahnung eines abgebrochenen Kontaktes - Wohlverhaltenspflicht - Pflicht der Eltern zu Therapie

»1. Zur Wiederanbahnung eines abgebrochenen Umgangskontakts.2. Die Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB beinhaltet auch die Verpflichtung der Eltern, zur Ermöglichung eines regelmäßigen Umgangskontakts eine Therapie zu machen.«

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 2 S. 1 § 1684 Abs. 1 S. 2 § 1626 Abs. 3 S. 1 § 1684 Abs. 4, Abs. 3 ; FGG § 33 Abs. 3 S. 1 § 13 a Abs. 1 ; KostO § 131 Abs. 1 ; ZPO § 621 e Abs. 2 § 546 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind die nichtehelichen Eltern der am 12.11.1995 geborenen Tochter A. Sie streiten über das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter. Bei Geburt des Kindes hatten die Eltern ihre ca. ein Jahr lang dauernde Lebensgemeinschaft bereits beendet. Der Vater hatte jedoch bis Mitte 1998 regelmäßige Umgangskontakte, teilweise auch in den Ferien. Die Besuche fanden teilweise im Umfeld der Großeltern väterlicherseits statt.