1.3 Umgangsberechtigung

Autor: Busche

1.3.1 Vorrang des Elternumgangs

Umgangsberechtigt sind gem. § 1684 Abs. 1 BGB in erster Linie die Elternteile, bei denen das Kind nicht lebt, gem. § 1686a BGB auch der rein biologische Vater, der mit dem Kind nie Kontakt hatte, unter der Voraussetzung, dass der Umgang dem Kindeswohl dient (siehe dazu auch BGH, Beschl. v. 05.10.2016 - XII ZB 280/15, FamRZ 2016, 2082). Das Umgangsrecht kann nach einer Entscheidung des BGH dem leiblichen Vater auch im Fall der sogenannten Samenspende zustehen (BGH, Beschl. v. 16.06.2021 - XII ZB 58/20, FamRZ 2021, 1375). Die Wunschmutter hat kein Recht auf Umgang mit einem von einer Leihmutter ausgetragenen Kind, mit dem sie genetisch nicht verwandt ist und auch nicht längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.08.2021 - 11 UF 655/20, FamRZ 2021, 1807).

Außerdem haben gem. § 1685 BGB bestimmte andere Bezugspersonen ein Umgangsrecht, wie z.B. Großeltern und Geschwister, dieses ist aber dem Umgangsrecht der Eltern nachrangig.

1.3.2 Dauer, Häufigkeit und Ort

Dauer und Häufigkeit