Autor: Busche |
Umgangsberechtigt sind gem. § 1684 Abs. 1 BGB in erster Linie die Elternteile, bei denen das Kind nicht lebt, gem. § 1686a BGB auch der rein biologische Vater, der mit dem Kind nie Kontakt hatte, unter der Voraussetzung, dass der Umgang dem Kindeswohl dient (siehe dazu auch BGH, Beschl. v. 05.10.2016 - XII ZB 280/15, FamRZ 2016,
Außerdem haben gem. § 1685 BGB bestimmte andere Bezugspersonen ein Umgangsrecht, wie z.B. Großeltern und Geschwister, dieses ist aber dem Umgangsrecht der Eltern nachrangig.
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