OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.12.2002
1 UF 236/02
Normen:
BGB § 1684 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 472/02

Umgangskosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 1 UF 236/02

DRsp Nr. 2003/879

Umgangskosten

»Eine Beteiligung des Umgangspflichtigen an den Kosten des Umgangs kommt nur in Betracht, wenn er hierfür leistungsfähig ist, der Umgangsberechtigte mangels Leitungsfähigkeit hierauf angewiesen ist.«

Normenkette:

BGB § 1684 ;

Gründe:

Zwischen den beteiligten Eltern war vor dem Amtsgericht ein Umgangsregelungsverfahren anhängig, das im wesentlichen mit einer im Termin am 21.08.2002 geschlossenen Vereinbarung beendet worden ist. Ausgenommen von der Vereinbarung war die streitig gebliebene Beteiligung der Mutter an den Kosten des Umgangs.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters, der Mutter die Hälfte der Fahrtkosten des Umgangsrecht aufzuerlegen, zurückgewiesen. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Etwas anderes könne allenfalls angenommen werden, wenn der Mutter wegen des von ihr durchgeführte Umzugs nach Norddeutschland und der damit verbundenen Erhöhung der Kosten des Umgangs für den Vater mutwilliges Verhalten vorgeworfen werden könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Gegen diese ihm am 13.09.2002 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 30.09.2002 beim Oberlandesgericht eingegangene und zugleich begründete Beschwerde des Vaters, mit der er an seinem Rechtsstandpunkt festhält.