OLG Bremen - Beschluss vom 07.02.2020
4 UF 131/19
Normen:
BGB § 1685 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 435
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 717/19

Umgangsrecht der Geschwister der Kindeseltern mit einem minderjährigen KindBegriff der sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB

OLG Bremen, Beschluss vom 07.02.2020 - Aktenzeichen 4 UF 131/19

DRsp Nr. 2020/18535

Umgangsrecht der Geschwister der Kindeseltern mit einem minderjährigen Kind Begriff der sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB

1. Eine zum Umgang mit dem Kind berechtigende sozial-familiäre Beziehung enger Bezugspersonen zu dem Kind ist gemäß § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB anzunehmen, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. 2. Ein von der Feststellung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung unabhängiges Umgangsrecht steht nach der gesetzlichen Regelung lediglich den Großeltern und Geschwistern des Kindes sowie dem leiblichen Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, zu, nicht jedoch den Geschwistern der Kindeseltern. 3. Allein ein nur kurzzeitiges, einer Notsituation geschuldetes Zusammenleben (hier viermonatiges Zusammenleben der Kinder mit Geschwistern des Kindesvaters während einer Bürgerkriegssituation im Heimatland) kann eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB nicht begründen.

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 24.10.2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € gesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 2;

Gründe:

I.