OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.10.2005
6 UF 127/04
Normen:
BGB § 1685 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 776/00

Umgangsrecht der Großeltern - Bedeutung anderer Personen für die Entwicklung des Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 6 UF 127/04

DRsp Nr. 2006/8374

Umgangsrecht der Großeltern - Bedeutung anderer Personen für die Entwicklung des Kindes

»1. Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Daraus folgt, dass den in § 1685 Abs. 1 BGB genannten Personen zwar eigene subjektive Rechte verliehen wurden, dies jedoch in erster Linie nicht um ihrer selbst willen, sondern um des Kindes willen, dessen Wohl der Umgang förderlich sein soll. 2. Die Bedeutung anderer Personen für die Entwicklung des Kindes steht und fällt mit der vorhandenen Bindung.«

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter des am Dezember 1997 bei einem Unfall ums Leben gekommenen J.- P. D., der durch Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - in Saarbrücken vom 30. Januar 1999 -10 -VIII-J-17-98- rechtskräftig als Vater des am Mai 1998 geborenen Sohnes der Antragsgegnerin, J. J., festgestellt ist. Die Antragsgegnerin hatte zuvor über Jahre mit dem Kindesvater in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt.