I.
Die Antragstellerin ist die Mutter des am Dezember 1997 bei einem Unfall ums Leben gekommenen J.- P. D., der durch Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - in Saarbrücken vom 30. Januar 1999 -10 -VIII-J-17-98- rechtskräftig als Vater des am Mai 1998 geborenen Sohnes der Antragsgegnerin, J. J., festgestellt ist. Die Antragsgegnerin hatte zuvor über Jahre mit dem Kindesvater in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt.
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