OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.05.2017
10 WF 71/17
Normen:
BGB § 1685 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 69/17

Umgangsrecht der Großmutter und ihres Lebensgefährten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 10 WF 71/17

DRsp Nr. 2017/10354

Umgangsrecht der Großmutter und ihres Lebensgefährten

Zum Umgangsrecht dreier Kinder mit ihrer Großmutter und deren Lebensgefährten.

1. Zwar dient bei einem unüberbrückbaren Zerwürfnis oder empfindlichen Störungen der Beziehung zwischen Eltern und Großeltern der Umgang des Kindes mit den Großeltern in der Regel nicht dem Kindeswohl, da regelmäßig ein starker Loyalitätskonflikt zu befürchten ist. Von einem solchen Zerwürfnis kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn sich die Mutter lediglich gegen den Umgang der Kinder mit der Großmutter zu bestimmten Zeiten ausgesprochen hat, damit Schulaktivitäten nicht beeinträchtigt werden. 2. Der Lebensgefährte der Großmutter kann sich zur Begründung seines Umgangsrechts zwar nicht auf die Vermutung des § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB berufen, wonach eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel anzunehmen ist, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Jedoch ist die Frage, ob für eine sozial-familiäre Beziehung i.S. von § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB Wochenendkontakte ausreichen können, im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren nicht abschließend zu beantworten, da sie höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.