KG - Beschluss vom 19.12.2019
13 UF 120/19
Normen:
BGB § 1685 Abs. 2; BGB § 1686a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 127 F 1400/19

Umgangsrecht des biologischen Vaters mit seinem kurz nach der Geburt zur Adoption freigegebenen Kind

KG, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 13 UF 120/19

DRsp Nr. 2020/8047

Umgangsrecht des biologischen Vaters mit seinem kurz nach der Geburt zur Adoption freigegebenen Kind

1. Der biologische Vater, der kurz nach der Geburt des Kindes der Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter zustimmt hat, hat kein Umgangsrecht gem. § 1686a Abs. 1 BGB. 2. Bei nur gelegentlichen Besuchen des Vaters für kurze Zeit unter Aufsicht der Eltern steht ihm mangels sozial-familiärer Beziehung auch kein Umgang nach § 1685 Abs. 2 BGB zu. 3. Das Kind ist nach § 159 Abs. 2 FamFG nicht anzuhören, wenn aus Rechtsgründen ein Umgang des Vaters nicht gegeben ist.

I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen

II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgelegt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 2; BGB § 1686a;

Gründe:

I. Die Eltern von A., geb. am x.x.2013, haben am x.x.2013 eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz aF begründet. Frau B. ist die leibliche Mutter von A. Biologischer Vater von A. ist der Antragsteller. Die Beteiligten lernten sich 2008 kennen. Einvernehmlich verabredeten sie, dass Frau B. mittels einer Samenspende des Antragstellers schwanger werden sollte. A. wurde nach mehreren vergeblichen Versuchen gezeugt.