Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die getrennt lebenden Eltern der betroffenen Kinder.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Beteiligten zu 2) zur Wahrnehmung eines 14tägigen persönlichen Umgangs mit den beiden gemeinsamen ehelichen Kindern M. und A. zu verpflichten und ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld anzudrohen.
Zur Durchführung eines Umgangsverfahrens mit diesem Ziel hat sie Prozesskostenhilfe beantragt, die das Familiengericht mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Beschluss verweigert hat.
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