OLG München - Urteil vom 10.11.1995
26 UF 779/95
Normen:
BGB § 1634 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 8
OLGReport-München 1996, 8
Vorinstanzen:
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen F 823/94

Umgangsrecht des wegen Misshandlung angeklagten Vaters während der Dauer des Strafverfahrens

OLG München, Urteil vom 10.11.1995 - Aktenzeichen 26 UF 779/95

DRsp Nr. 1998/13991

Umgangsrecht des wegen Misshandlung angeklagten Vaters während der Dauer des Strafverfahrens

Der Vater hat für die Dauer eines gegen ihn wegen Kindsmißhandlung eingeleiteten Strafverfahrens bis zu dessen Abschluß keinen Anspruch auf Umgangsrecht mit seinen Kindern.

Normenkette:

BGB § 1634 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Die am 24.2.1995 eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 30.1.1995 zugestellten Beschluß vom 25.1.1995 ist gem. § 621e Abs. 1, 3, 516, 519 ZPO zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Familiengericht hat zu Recht das Umgangsrecht des Antragsgegners gem. § 1634 Abs. 2 S. 2 BGB bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren wegen Mißhandlung dieser Kinder ausgeschlossen, weil das zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.

Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers greifen nicht durch.

a) Ob die Kinder sich noch im Frauenhaus befinden, ist für die Frage des Umgangsrechts des Antragsgegners irrelevant. Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, weshalb dieser Umstand Bedeutung haben könnte.