OLG Bremen - Beschluss vom 27.08.2012
4 UF 89/12
Normen:
BGB § 1685 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 311
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 66 F 707/12

Umgangsrecht einer Tante des Kindes

OLG Bremen, Beschluss vom 27.08.2012 - Aktenzeichen 4 UF 89/12

DRsp Nr. 2012/18310

Umgangsrecht einer Tante des Kindes

Die Tante des Kindes kann auch unter Berufung auf das Kindeswohl ihr Umgangsbegehren nicht darauf stützen, eine - noch nicht bestehende - sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB aufbauen zu wollen.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 03.05.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

4. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

5. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zum Ablauf des 11.09.2012 zu ihrem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren einen Beleg für ihre Wohnkosten (Kopie des Mietvertrages) sowie Kopien der vollständigen Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 27.08.2012 zur Gerichtsakte zu reichen.

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 2;

Gründe:

I. Bezüglich des Sachverhalts wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.