1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 03.05.2012 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
4. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
5. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zum Ablauf des 11.09.2012 zu ihrem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren einen Beleg für ihre Wohnkosten (Kopie des Mietvertrages) sowie Kopien der vollständigen Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 27.08.2012 zur Gerichtsakte zu reichen.
I. Bezüglich des Sachverhalts wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
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