OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.09.2002
9 UF 165/02
Normen:
BGB § 1684 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 516 (a.F.) ; ZPO § 621e Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 947
NJ 2003, 266
NJW 2003, 978
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 266/01

Umgangsrecht eines ausländischen (algerischen) Elternteils getrennt lebender Eltern mit dem gemeinsamen Kind - Hinterlegung des Reisepasses?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen 9 UF 165/02

DRsp Nr. 2003/792

Umgangsrecht eines ausländischen (algerischen) Elternteils getrennt lebender Eltern mit dem gemeinsamen Kind - Hinterlegung des Reisepasses?

Das Amtsgericht kann der Befürchtung, der nicht sorgeberechtigte Elternteil getrennt lebender Eltern könne das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind dazu mißbrauchen, es in sein Heimatland Algerien zu verbringen, nicht dadurch begegnen, dass es diesem Elternteil auferlegt, seinen algerischen Pass während des Umgangs mit dem Kind bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen.

Normenkette:

BGB § 1684 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 516 (a.F.) ; ZPO § 621e Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute und streiten um das Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter J... T..., für welche die Antragsgegnerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.

Der Antragsteller ist algerischer Staatsbürger und begehrt Umgang mit seiner im September 1998 geborenen Tochter.

Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, eine Ferienregelung sei nur denkbar, wenn der Antragsteller währenddessen seinen Reisepass hinterlege, um der Gefahr der Verbringung J...s nach Algerien zu begegnen.