I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute und streiten um das Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter J... T..., für welche die Antragsgegnerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.
Der Antragsteller ist algerischer Staatsbürger und begehrt Umgang mit seiner im September 1998 geborenen Tochter.
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, eine Ferienregelung sei nur denkbar, wenn der Antragsteller währenddessen seinen Reisepass hinterlege, um der Gefahr der Verbringung J...s nach Algerien zu begegnen.
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