OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.12.2018
9 UF 217/18
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2019, 659
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 140/18

Umgangsrecht eines inhaftierten ElternteilsZweck einer gerichtlichen UmgangsregelungAusgleich der wechselseitigen Positionen der BeteiligtenVorrang des Kindeswohls

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 9 UF 217/18

DRsp Nr. 2019/10178

Umgangsrecht eines inhaftierten Elternteils Zweck einer gerichtlichen Umgangsregelung Ausgleich der wechselseitigen Positionen der Beteiligten Vorrang des Kindeswohls

1. Eine gerichtliche Umgangsregelung muss gleichermaßen die mit Verfassungsrang ausgestatteten Positionen der Beteiligten in eine verfassungskonforme Konkordanz bringen. 2. Die verfassungsmäßigen Elternrechte bestehen nur im Interesse des Kindes und das Umgangsrecht eines Elternteils ist seinem Umfang nach unmittelbar durch das Kindeswohl begrenzt.

Der Antrag des Kindesvaters vom 7. November 2018 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Antrag ist zurückzuweisen, da ihm die Erfolgsaussicht fehlt. Die Beschwerde des Kindesvaters ist - ebenso wie diejenige des Verfahrensbeistands - zwar gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, aber nach derzeitigem Stand unbegründet.