BVerfG - Beschluss vom 29.08.2012
1 BvR 1766/12
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 103
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 23.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 770/08

Umgangsrecht eines Kindesvaters, der in der rechtsradikalen Szene aktiv ist

BVerfG, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 1766/12

DRsp Nr. 2012/21208

Umgangsrecht eines Kindesvaters, der in der rechtsradikalen Szene aktiv ist

1. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.

Tenor

1

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juli 2012 - 20 UF 770/08 - wird einstweilen, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 30. November 2012, ausgesetzt.

2

Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung von Umgangskontakten ihrer drei Kinder mit dem Kindesvater.