OLG Karlsruhe - Beschluß vom 14.12.1995
2 UF 176/94
Normen:
BGB § 1634 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 62
FamRZ 1996, 424
NJW 1996, 1416

Umgangsrecht; Hinterlegung Reisepaß, Personalausweis

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 2 UF 176/94

DRsp Nr. 1996/19394

Umgangsrecht; Hinterlegung Reisepaß, Personalausweis

»Mit Blick auf die Paßhoheit des ausländischen Staates sowie die Ausweispflicht des Ausländers im Inland ist es unzulässig, die Ausübung des Umgangsrechts von der Hinterlegung des Passes oder Personalausweises des Umgangsberechtigten abhängig zu machen, um eine Kindesentführung ins Ausland zu verhindern. Hingegen kann die Ausübung des Umgangsrechts in räumlicher Hinsicht beschränkt werden.«

Normenkette:

BGB § 1634 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Durch Verbundurteil vom 27. 5. 1994 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn A. , geb. am 5. 5. 1990 der Mutter übertragen (Ziff.2 Abs. 1 des Urteilstenors) und den Umgang des Vaters mit dem Kind in der Weise geregelt, daß der Vater dieses im zweiwöchigen Turnus samstags von 10. 00 Uhr bis 18. 00 zu sich nehmen darf. Dabei hat es die Mitnahme des Kindes durch den Vater, der die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, nur gegen Hinterlegung des Reisepasses des Antragsgegners für die Dauer der Umgangszeit gestattet.

Gegen das Urteil hat der Antragsgegner Rechtsmittel eingelegt, das er - nachdem ihm im übrigen Prozeßkostenhilfe durch den Senatsbeschluß vom 13. 4. 1995 versagt worden ist - auf die Umgangsregelung beschränkt hat.