I. Durch Verbundurteil vom 27. 5. 1994 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn A. , geb. am 5. 5. 1990 der Mutter übertragen (Ziff.2 Abs. 1 des Urteilstenors) und den Umgang des Vaters mit dem Kind in der Weise geregelt, daß der Vater dieses im zweiwöchigen Turnus samstags von 10. 00 Uhr bis 18. 00 zu sich nehmen darf. Dabei hat es die Mitnahme des Kindes durch den Vater, der die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, nur gegen Hinterlegung des Reisepasses des Antragsgegners für die Dauer der Umgangszeit gestattet.
Gegen das Urteil hat der Antragsgegner Rechtsmittel eingelegt, das er - nachdem ihm im übrigen Prozeßkostenhilfe durch den Senatsbeschluß vom 13. 4. 1995 versagt worden ist - auf die Umgangsregelung beschränkt hat.
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