OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.09.2002
1 UF 103/00
Normen:
BGB § 1666 § 1684 § 1686 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1585
FamRZ 2002, 1585
MDR 2002, 1437
NJW 2002, 3785
NJW 2002, 3785
Vorinstanzen:
AG Frankfurt - 402 F 2063/00 - 13.03.2000,

Umgangsrecht, Umgangspfleger, Herausgabepflicht, Zwangshaft, Gewalt, Auskunftspflicht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2002 - Aktenzeichen 1 UF 103/00

DRsp Nr. 2002/17477

Umgangsrecht, Umgangspfleger, Herausgabepflicht, Zwangshaft, Gewalt, Auskunftspflicht

»Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden, die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Um die Verpflichtung zur Herausgabe durchzusetzen, kommt Zwangshaft und die Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht (§ 33 Abs. 2 FGG). Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Insoweit kann Ergänzungspflegschaft angeordnet werden mit der Folge, dass die Kinder an den Pfleger herauszugeben sind.Ergänzungspflegschaft kann auch angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass Eltern ihre Auskunftspflicht gemäß § 1686 BGB erfüllen.«

Normenkette:

BGB § 1666 § 1684 § 1686 ; FGG § 33 ;

Gründe: