OLG Köln - Beschluss vom 23.11.2011
4 WF 189/11
Normen:
ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 111/11

Umgangsrecht von GroßelternUntätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher RechtsbehelfFamiliengerichtliche Genehmigung eines Vergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 4 WF 189/11

DRsp Nr. 2022/7742

Umgangsrecht von Großeltern Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf Familiengerichtliche Genehmigung eines Vergleichs

Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerde der Antragsteller vom 27.10.2011 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Untätigkeitsbeschwerde zulässig ist. Insoweit bestehen schon durchgreifende Bedenken.