OLG Naumburg - Beschluss vom 18.12.2007
3 WF 354/07
Normen:
FGG § 33 ; FGG § 52a ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1550
FamRZ 2009, 243
OLGReport-Naumburg 2008, 580
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 451/06

Umgangsrecht: Zwangsgeldverhängung nach § 33 FGG auch ohne Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG möglich

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 3 WF 354/07

DRsp Nr. 2008/10717

Umgangsrecht: Zwangsgeldverhängung nach § 33 FGG auch ohne Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG möglich

»Die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 33 FGG setzt nicht voraus, dass zuvor ein Verfahren nach § 52a FGG stattgefunden hat. Welchen Weg der umgangsberechtigte Elternteil einschlägt - § 33 FGG oder § 52a FGG - kann er daher frei wählen und den nach seiner Überzeugung erfolgversprechenderen Weg wählen.«

Normenkette:

FGG § 33 ; FGG § 52a ;

Entscheidungsgründe:

Die beabsichtigte Beschwerde der Antragstellerin bietet gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 14 FGG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen ist.

Das Amtsgericht hat mit dem zur Anfechtung stehenden Beschluss vom 28.09.2007 (Bl. 125 d. A.) der Antragstellerin gemäß § 33 FGG für die Zuwiderhandlung gegen den umgangsregelnden Beschluss des Amtsgerichts vom 23.04.2007 (Az.: 4 F 451/06) ein Zwangsgeld von 500,00 EUR angedroht.

Dagegen gibt es nichts zu erinnern.

Das Verfahren nach § 33 FGG eignet sich zunächst nicht dazu, die erneute Ausgangsentscheidung zum Umgangsrecht auf Kindeswohlgesichtspunkte zu überprüfen.

Dies kann in einem Verfahren nach § 52a FGG erfolgen (OLGR Frankfurt 2002, 328). Hierzu bedarf es aber eines Antrags, der ausdrücklich nicht gestellt wurde.