OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.03.2001
11 WF 697/01
Normen:
FGG § 14 ; BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 109
MDR 2001, 875
OLGR-Nürnberg 2001, 280
Vorinstanzen:
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1458/00

Umgangsverfahren - hinreichende Erfolgsaussicht - sachliche Regelung - Kindeswohl

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.03.2001 - Aktenzeichen 11 WF 697/01

DRsp Nr. 2001/9614

Umgangsverfahren - hinreichende Erfolgsaussicht - sachliche Regelung - Kindeswohl

»Hinreichende Erfolgsaussicht ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Umgangsverfahren gegeben, wenn der Antragsteller in diesem Verfahren seine Lage verbessern kann. Eine solche Verbesserung der Lage des Antragstellers ist in der Regel bereits dadurch gegeben, daß das Familiengericht ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, im Kindeswohlinteresse eine Regelung treffen muß und sich nicht auf die Zurückweisung des Antrags beschränken kann (BGH FamRZ 1994, 158 ff.).«

Normenkette:

FGG § 14 ; BGB § 1684 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Vater des am 31.01.1994 geborenen Kindes V W, welches bei der Mutter lebt. Diese verwehrt ihm den Umgang mit seiner Tochter, da er wegen sexuellen Mißbrauchs ihrer anderen Tochter zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde, deren Rest zwischenzeitlich zur Bewährung ausgesetzt ist. Es sei nicht auszuschließen ist, daß er nicht auch sein Kind mißhandle. Außerdem sei aufgrund des Vorfalls das Vaterbild des Kindes negativ geprägt.

Den Antrag des Antragstellers, ihm Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren zur Regelung des Umgangs zu bewilligen, wies das Familiengericht wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück.