I.
Der Antragsteller ist der Vater des am 31.01.1994 geborenen Kindes V W, welches bei der Mutter lebt. Diese verwehrt ihm den Umgang mit seiner Tochter, da er wegen sexuellen Mißbrauchs ihrer anderen Tochter zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde, deren Rest zwischenzeitlich zur Bewährung ausgesetzt ist. Es sei nicht auszuschließen ist, daß er nicht auch sein Kind mißhandle. Außerdem sei aufgrund des Vorfalls das Vaterbild des Kindes negativ geprägt.
Den Antrag des Antragstellers, ihm Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren zur Regelung des Umgangs zu bewilligen, wies das Familiengericht wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück.
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