OLG Naumburg - Beschluss vom 08.08.2013
8 WF 170/13
Normen:
UVG § 7; ZPO § 727;
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 510/10

Umschreibung eines Unterhaltstitels auf das Land aufgrund gesetzlichen AnspruchsübergangsAnforderungen an den Nachweis der Höhe des übergegangenen Unterhaltsanspruchs

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 8 WF 170/13

DRsp Nr. 2014/18688

Umschreibung eines Unterhaltstitels auf das Land aufgrund gesetzlichen Anspruchsübergangs Anforderungen an den Nachweis der Höhe des übergegangenen Unterhaltsanspruchs

Dem Land als Rechtsnachfolger aufgrund nach § 7 UVG übergegangener Unterhaltsansprüche kann nur dann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt werden, wenn neben der Rechtsnachfolge auch die Höhe des bestehenden Anspruchs offenkundig oder urkundlich nachgewiesen ist. Als Nachweis genügt die Vorlage von Computerauszügen über das beim Land geführte Forderungskonto nicht.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Naumburg vom 05.06.2013 (Az. 3 F 510/10 UK) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

UVG § 7; ZPO § 727;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 10.06.2011 (Az. 3 F 510/10) verpflichtete das Amtsgericht Naumburg den Schuldner an das Kind T. G., geb. am 12.01.2009, Unterhalt zu zahlen.

Unter dem 15.06.2012 beantragte der Antragsteller zugunsten des Landes Sachsen-Anhalt die Titelumschreibung gem. § 727 ZPO wegen einer Titelforderung für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.03.2012 in Höhe von 1.197 Euro unter Vorlage einer Zeugnisurkunde über die Bestätigung der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.