KG - Beschluss vom 27.10.2008
16 WF 73/08
Normen:
ZPO § 727;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1002
KGReport 2009, 311
Rpfleger 2009, 251
Vorinstanzen:
AG Pankow/Weißensee, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 5155/03

Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe

KG, Beschluss vom 27.10.2008 - Aktenzeichen 16 WF 73/08

DRsp Nr. 2009/2792

Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe

Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO kommt nur für diejenigen Ansprüche in Betracht, die der (neue) Gläubiger nach Rechtshängigkeit des dem Titel zugrunde liegenden Verfahrens erworben hat. Für Titel, deren Erstellung eine Rechtshängigkeit nicht vorangegangen ist (z.B. vollstreckbare Urkunden oder bei einem gerichtlichen Vergleich, in dem zuvor nicht streitgegenständliche Positionen mitgeregelt werden) ist auf den Zeitpunkt der Titelerrichtung abzustellen (BGHZ 120, 387 ff.). Ist der umzuschreibende Titel eine einstweilige Anordnung, ist zu differenzieren: Ist dem Erlass des Titels eine Rechtshängigkeit nicht vorangegangen, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses abzustellen. Ging dem Erlass des Titels jedoch eine Zustellung des Antrags und damit ein der Rechtshängigkeit vergleichbarer, sicher bestimmbarer Zeitpunkt voraus, durch den das Prozessrechtsverhältnis zum Gegner begründet wurde, ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Gläubigers wird diesem bei teilweiser