OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.04.2012
II-6 WF 92/12
Normen:
UVG § 7 Abs. 1; ZPO § 727;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1909
Vorinstanzen:
AG Remscheid, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 205/11

Umschreibung eines Unterhaltstitels der Unterhaltsvorschusskasse auf das unterhaltsberechtigte Kind

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen II-6 WF 92/12

DRsp Nr. 2012/23603

Umschreibung eines Unterhaltstitels der Unterhaltsvorschusskasse auf das unterhaltsberechtigte Kind

Eine Umschreibung eines zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse ergangenen Titels auf das unterhaltsberechtigte Kind kommt nicht in Betracht, da dieser Titel lediglich diejenigen Unterhaltsansprüche betrifft, die infolge von Unterhaltsvorschussleistungen gem. § 7 Abs. 1 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Remscheid vom 11.01.2012 abgeändert und der Antragstellerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus R. für die Anträge gemäß Ziffern 1. und 2. der Antragsschrift vom 14.10.2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

UVG § 7 Abs. 1; ZPO § 727;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist in vollem Umfang begründet.