OLG Thüringen - Beschluss vom 15.12.1998
1 WF 87/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 88/98

Umschulung; gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 1 WF 87/98

DRsp Nr. 2001/9696

Umschulung; gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

»1. Für die Dauer einer Umschulung, die arbeitsmarktpolitisch und individuell sinnvoll ist, um nach Arbeitslosigkeit wieder bessere Beschäftigungsmöglichkeiten zu erhalten, kann sich der Unterhaltsschuldner auch gegenüber minderjährigen Kindern auf Leistungsunfähigkeit berufen, wenn das bezogene Unterhaltsgeld unter dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen liegt.2. Der Unterhaltsschuldner ist zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit für die Dauer der Umschulung nicht verpflichtet, gleichzeitig eine Nebenbeschäftigung auszuüben.3. Um der gesteigerten Erwerbsobliegenheit im Sinne des § 1603 II BGB zu genügen, sind durchschnittlich 20 ernsthafte Erwerbsbemühungen im Monat erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache überwiegend begründet. Denn seine Rechtsverfolgung erscheint insoweit nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht aussichtslos i S v. § 114 ZPO.