OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.09.2015
9 UF 295/14
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 2; FamFG § 224 Abs. 3; BGB § 311a Abs. 2 S.1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 363/13

Umsetzung einer Vereinbarung unter Ehegatten über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 9 UF 295/14

DRsp Nr. 2015/16676

Umsetzung einer Vereinbarung unter Ehegatten über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

1. Haben die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverbundes nach Verkündung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Vergleichswege vereinbart, dass der Ehemann auf den Versorgungsausgleich und die Ehefrau auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet, so kann diese Vereinbarung nur in der Weise umgesetzt werden, dass sie dem Gericht vorgelegt wird und dieses feststellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist. 2. Hat der Ehemann auf Anraten seines Verfahrensbevollmächtigten hingegen die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zurückgenommen, so hat er die Durchführung der Vereinbarung schuldhaft vereitelt. Er ist der Ehefrau daher zum Schadensersatz verpflichtet, der im Wege der Naturalrestitution durch (hier: wegen Mitverschuldens anteilige) Wiederauffüllung der Anwartschaften der Ehefrau zu leisten ist.