BGH - Beschluss vom 17.10.2018
XII ZB 209/18
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG § 19 Abs. 4; VersAusglG § 22;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 200
FamRB 2019, 9
FamRZ 2019, 103
FuR 2019, 148
MDR 2018, 1500
NJW 2019, 1442
NJW-RR 2019, 385
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 93/12
KG, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 18/16

Umwandlung der Versorgungsanrechte in Kapitalanrechte i.R.e. Wertausgleichs nach der Scheidung

BGH, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen XII ZB 209/18

DRsp Nr. 2018/17151

Umwandlung der Versorgungsanrechte in Kapitalanrechte i.R.e. Wertausgleichs nach der Scheidung

Von § 22 VersAusglG erfasst werden solche Versorgungsanrechte, die aufgrund fehlender Ausgleichsreife nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, später jedoch in Kapitalanrechte umgewandelt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 9. April 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin einen 6.826,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2012 übersteigenden Betrag zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Wert: 3.025 €

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG § 19 Abs. 4; VersAusglG § 22;

Gründe

I.