OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.12.2013
1 UF 372/11
Normen:
AdWirkG § 2 Abs. 1; AdWirkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 470 F 16062/09

Umwandlung einer in Thailand ausgesprochenen Adoption in eine Volladoption

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 1 UF 372/11

DRsp Nr. 2014/2570

Umwandlung einer in Thailand ausgesprochenen Adoption in eine Volladoption

Führt der mit der schwachen Adoption verbundene ausländerrechtliche Status eines angenommenen Kindes dazu, dass persönliche Begegnungen zwischen dem Kind und seiner leiblichen Mutter im Ausland erschwert werden, weil zu befürchten ist, dass eine Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland nicht gewährleistet ist, so entspricht es dem Wohl des Kindes, die im Ausland erfolgte Adoption in eine Volladoption umzuwandeln.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 08.09.2011 wird hinsichtlich Ziffer 2 und 3 des Beschlusstenors abgeändert.

Das Kind erhält die Rechtstellung eines nach deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes (§ 3 AdWirkG).

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung von Kosten wird unter den Beteiligten nicht angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AdWirkG § 2 Abs. 1; AdWirkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) - Antragsteller - sind seit 1984 miteinander verheiratet. Sie haben einen 1986 geborenen Sohn. Ferner haben sie 1997 das 1988 geborene Kind ..., deren leiblicher Vater ein Bruder der Beteiligten zu 2) ist, im Wege einer in Deutschland ausgesprochenen Adoption als Kind angenommen.