BVerfG - Beschluß vom 02.04.2001
1 BvR 355/00; 1 BvR 409/00; 1 BvR 674/00
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, BGB § 1612a; KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2 ; ZPO § 645 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 07.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 FH 346/99
AG Heilbronn, AG Heilbronn, vom 10.11.1999vom 21.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 FH 346/99 - Vorinstanzaktenzeichen 7 FH 200/99
AG Heilbronn, AG Heilbronn, vom 13.01.2000vom 06.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 FH 200/99 - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 46/99
AG Heilbronn, vom 20.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 46/99

Umwandlung von Unterhaltstiteln in Altverfahren

BVerfG, Beschluß vom 02.04.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 355/00; 1 BvR 409/00; 1 BvR 674/00

DRsp Nr. 2001/8647

Umwandlung von Unterhaltstiteln in Altverfahren

Die Ablehnung der Umwandlung von vor dem 01.07.1998 errichteten Kindesunterhaltstiteln in dynamische Unterhaltstitel nach § 1612a BGB, deren Höhe das 1 1/2fache der Regelbeträge nicht übersteigt, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da die Hereinnahme des § 645 ZPO in die Übergangsregelung des Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG wahrscheinlich auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruht. Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG ist vielmehr verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Beschränkung der Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf Unterhaltsbeträge, die das 1 1/2fache des Regelbetrages nicht übersteigen, von der Verweisung auf § 645 Abs. 1 ZPO ausgenommen ist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, BGB § 1612a; KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2 ; ZPO § 645 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen Gerichtsentscheidungen, die den Beschwerdeführern die Umwandlung ihrer vor dem 1. Juli 1998 errichteten Kindesunterhaltstitel in dynamische Unterhaltstitel nach § 1612 a BGB im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (KindUG) in Verbindung mit § 645 Abs. 1 ZPO versagen.

I. 1. Verfahren 1 BvR 355/00