BayObLG - Beschluß vom 29.10.1998
1Z BR 7/98
Normen:
BGB § 1767, § 1769, § 1760, § 2312 ; FGG § 56e, 56f ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 182 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 64
BayObLGZ 1998, 279
FamRZ 1999, 1667
NJW-RR 1999, 1379
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4432/96
AG Mühldorf a. Inn XVI 12/92 ,

Unabänderbarkeit eines Beschlusses, der die Annahme als Kind ausspricht

BayObLG, Beschluß vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 7/98

DRsp Nr. 1999/740

Unabänderbarkeit eines Beschlusses, der die Annahme als Kind ausspricht

»Ein Beschluß, der die Annahme als Kind ausspricht, ist vom Zeitpunkt seines Erlasses ab für das Gericht unabänderbar. Die Unabänderbarkeit tritt dadurch ein, daß die Entscheidung nach der Unterzeichnung durch den Richter mit dessen Willen aus der Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt und zur Zustellung hinausgegeben wird.1. Eine Ersatzzustellung gemäß § 182 ZPO ist mit Abgabe der schriftlichen Benachrichtigung und Ablieferung des zuzustellenden Schriftstücks bei dem zuständigen Postamt wirksam vollzogen. Dies gilt auch dann, wenn der Postbote das Schriftstück erst nach dem Schluß der Dienst- oder Schalterstunden abliefert; interne Vorschriften der Post über die weitere Bearbeitung haben insoweit keine Bedeutung.2. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kind des unverheirateten Annehmenden im Adoptionsverfahren.«

Normenkette:

BGB § 1767, § 1769, § 1760, § 2312 ; FGG § 56e, 56f ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 182 ;

Gründe: