LG Hannover - Beschluß vom 09.10.1997 (20 S 155/97) - DRsp Nr. 1998/16835
LG Hannover, Beschluß vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 20 S 155/97
DRsp Nr. 1998/16835
Unabhängig von der Geschäftsfähigkeit einer betreuten Person führt die Bestellung eines Betreuer nach § 53ZPO dazu, daß die betreute Person für das Verfahren einer nichtprozeßfähigen Person gleichgestellt wird, daher kann die betreute Person nur durch den Betreuer, nicht aber selbst wirksam Berufung einlegen.