I.
Für den Betroffenen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 6.11.2001 für die Aufgabenkreise Vertretung des Betroffenen im Scheidungsverfahren einschließlich Folgesachen sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post in diesen Bereichen ein Berufsbetreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt sowie die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Auf die gegen diesen Beschluss vom Betroffenen eingelegte Beschwerde und sofortige Beschwerde hob das Landgericht am 15.1.2002 den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies das Verfahren an das Amtsgericht zurück. Die hiergegen durch den Betroffenen eingelegte weitere Beschwerde und sofortige weitere Beschwerde blieben erfolglos.
Am 21.3.2002 erließ das Amtsgericht einen Beschluss, wonach für den Betroffenen ein erneutes Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Betreuung zu erstatten sei. Die gegen diesen Beschluss von dem Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 23.4.2002 als unzulässig verworfen.
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