BayObLG - Beschluss vom 04.09.2002
3Z BR 153/02
Normen:
FGG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 189
OLGReport-BayObLG 2002, 475
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1600/02
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 214/01

Unanfechtbarkeit der Anordnung zur Sachverständigenbegutachtung im Betreuungsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 153/02

DRsp Nr. 2002/16328

Unanfechtbarkeit der Anordnung zur Sachverständigenbegutachtung im Betreuungsverfahren

»Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass im Betreuungsverfahren die Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen als solche für den Betroffenen keine mit Beschwerde anfechtbare Zwischenentscheidung darstellt (gegen KG FamRZ 2002, 970 f.).«

Normenkette:

FGG § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 6.11.2001 für die Aufgabenkreise Vertretung des Betroffenen im Scheidungsverfahren einschließlich Folgesachen sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post in diesen Bereichen ein Berufsbetreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt sowie die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Auf die gegen diesen Beschluss vom Betroffenen eingelegte Beschwerde und sofortige Beschwerde hob das Landgericht am 15.1.2002 den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies das Verfahren an das Amtsgericht zurück. Die hiergegen durch den Betroffenen eingelegte weitere Beschwerde und sofortige weitere Beschwerde blieben erfolglos.

Am 21.3.2002 erließ das Amtsgericht einen Beschluss, wonach für den Betroffenen ein erneutes Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Betreuung zu erstatten sei. Die gegen diesen Beschluss von dem Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 23.4.2002 als unzulässig verworfen.