BayObLG - Beschluss vom 23.07.2003
3Z BR 129/03
Normen:
FGG § 67 § 19 § 56g ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 397
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 12.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1679/03
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 665/99

Unanfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers wegen Festsetzung von Betreuervergütung

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 129/03

DRsp Nr. 2003/11680

Unanfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers wegen Festsetzung von Betreuervergütung

»Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren auf Festsetzung von Betreuervergütung ist unanfechtbar.«

Normenkette:

FGG § 67 § 19 § 56g ;

Gründe:

I.

Der Betreuer, ein Rechtsanwalt, beantragte am 1.4.2003 die Festsetzung von Vergütung für seine Tätigkeit im zurückliegenden Jahr. Er machte dabei einen Stundensatz von 60 EUR geltend. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts bestellte am 11.4.2003 für das Vergütungsverfahren einen Rechtsanwalt zum berufsmäßigen Pfleger. Hiergegen erhoben der Betreuer durch Schriftsatz einer in seiner Kanzlei arbeitenden Rechtsanwältin sowie die Betroffene durch eigenes Schreiben Beschwerde.

Das Landgericht hat die Beschwerden am 12.5.2003 verworfen. Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden des Betreuers und der Betroffenen.

II.

Die weiteren Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerdeberechtigung beider Beschwerdeführer im Verfahren der weiteren Beschwerde folgt bereits aus der Verwerfung ihrer Erstbeschwerden (§ 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG; vgl. BayObLGZ 1976, 281/ 282 und 1996, 90/91 m. w. N.).

In der Sache sind die Rechtsmittel jedoch erfolglos. Das Landgericht hat die Erstbeschwerden zu Recht als unzulässig verworfen.