I.
Der Betreuer, ein Rechtsanwalt, beantragte am 1.4.2003 die Festsetzung von Vergütung für seine Tätigkeit im zurückliegenden Jahr. Er machte dabei einen Stundensatz von 60 EUR geltend. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts bestellte am 11.4.2003 für das Vergütungsverfahren einen Rechtsanwalt zum berufsmäßigen Pfleger. Hiergegen erhoben der Betreuer durch Schriftsatz einer in seiner Kanzlei arbeitenden Rechtsanwältin sowie die Betroffene durch eigenes Schreiben Beschwerde.
Das Landgericht hat die Beschwerden am 12.5.2003 verworfen. Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden des Betreuers und der Betroffenen.
II.
Die weiteren Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerdeberechtigung beider Beschwerdeführer im Verfahren der weiteren Beschwerde folgt bereits aus der Verwerfung ihrer Erstbeschwerden (§ 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG; vgl. BayObLGZ 1976, 281/ 282 und 1996, 90/91 m. w. N.).
In der Sache sind die Rechtsmittel jedoch erfolglos. Das Landgericht hat die Erstbeschwerden zu Recht als unzulässig verworfen.
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