OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.2006
15 W 268/06
Normen:
FGG § 12 ; FGG § 19 ; FGG § 27 ; FGG § 28 Abs. 2 ; FGG § 68b Abs. 3 S. 2 ; BGB § 1896 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 121/06

Unanfechtbarkeit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der gerichtlichen Verfügung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 15 W 268/06

DRsp Nr. 2008/10581

Unanfechtbarkeit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der gerichtlichen Verfügung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens

Die Verfügung des Amtsgerichts zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens und die weitere Verfügung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Betreuerbestellung sind nicht anfechtbar. Die Anfechtbarkeit der Beweisanordnung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass sie mittelbar Grundlage für Zwangsmaßnahmen gegen den Betroffenen sein kann. Eine Anfechtbarkeit ist auch nicht gegeben, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine die Betreuung rechtfertigende psychische Erkrankung des Betroffenen vorliegen.

Normenkette:

FGG § 12 ; FGG § 19 ; FGG § 27 ; FGG § 28 Abs. 2 ; FGG § 68b Abs. 3 S. 2 ; BGB § 1896 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.