OLG Köln - Beschluss vom 28.09.2005
14 WF 108/05
Normen:
ZPO § 99 Abs. 2 § 620c ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 437
FuR 2006, 324
OLGReport-Köln 2006, 213
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 27.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 566/03

Unanfechtbarkeit isolierter Kostenentscheidung bei einstweiliger Unterhaltsanordnung aufgrund Anerkenntnisses

OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 14 WF 108/05

DRsp Nr. 2006/6223

Unanfechtbarkeit isolierter Kostenentscheidung bei einstweiliger Unterhaltsanordnung aufgrund Anerkenntnisses

»Isolierte Kostenentscheidungen, die im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb ergehen, weil in der Hauptsache eine Kostenentscheidung nicht getroffen werden kann, sind unanfechtbar, wenn auch die einstweilige Anordnung gemäß § 620 c ZPO unanfechtbar ist. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund eines entsprechenden Anerkenntnisses eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt erlassen worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 2 § 620c ;

Gründe: