FG Münster - Urteil vom 20.09.2013
4 K 4146/12 Kg
Normen:
EStG § 62; EStG § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a; BGB § 1608 Satz 1; BGB § 1360; BGB § 1360a; DA FamEStG 2013 31.2; EStG § 70 Abs 2;

Unbeachtlichkeit der Ehegatteneinkünfte eines verheirateten, volljährigen Kindes

FG Münster, Urteil vom 20.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 4146/12 Kg

DRsp Nr. 2014/2011

Unbeachtlichkeit der Ehegatteneinkünfte eines verheirateten, volljährigen Kindes

Ein volljähriges Kind, das sich in der erstmaligen Berufsausbildung befindet, erhält seit 1.1.2012 Kindergeld, auch wenn es Arbeitslohn und sein Ehegatte weitere Einkünfte erzielt, auf die sich ein Unterhaltsanspruch des Kindes beziehen könnte, da dies gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zum 1.1.2012 keine Bedeutung mehr hat. Auf das Vorliegen eines "Mangelfalls" und einer typischen Unterhaltssituation nach altem Recht kommt es nicht mehr an.

Normenkette:

EStG § 62; EStG § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a; BGB § 1608 Satz 1; BGB § 1360; BGB § 1360a; DA FamEStG 2013 31.2; EStG § 70 Abs 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Zeitraum Januar 2012 die Einkünfte des Ehegatten eines verheirateten Kindes dem Kindergeldanspruch entgegenstehen.

Der Kläger ist Vater der am xx.yy.1988 geborenen Tochter B. Diese machte im Jahr 2009 Abitur und bewarb sich danach zunächst erfolglos um einen Studienplatz.

Seit Januar 2010 ist B mit M verheiratet und brachte im Februar 2010 den gemeinsamen Sohn O zur Welt. Seit dem Sommersemester 2010 ist sie an der Universität T als Studentin für das Lehramt (Mathematik und Sozialwissenschaften) eingeschrieben.