VG Stuttgart - Beschluss vom 06.10.2009
12 K 3589/09
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; SchG § 88 Abs. 2; AVO BW § 1 Abs. 1 Nr. 1; AVO BW § 1 Abs. 1 Nr. 2; AVO BW § 4 Abs. 2; AVO BW§ 5 Abs. 2; AVO BW § 10 Abs. 3; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 1627; BGB § 1629 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 123 Abs. 2 S. 1; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2;

Unbegründeter Eilantrag auf vorläufige Teilnahme einer Schülerin am Gymnasialunterricht; Ausschluss von Einwendungen gegen Grundschulempfehlung bei Teilnahme an Aufnahmeprüfung für das Gymnasium; verspätete Erklärung des Rücktritts von der Aufnahmeprüfung

VG Stuttgart, Beschluss vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 12 K 3589/09

DRsp Nr. 2010/322

Unbegründeter Eilantrag auf vorläufige Teilnahme einer Schülerin am Gymnasialunterricht; Ausschluss von Einwendungen gegen Grundschulempfehlung bei Teilnahme an Aufnahmeprüfung für das Gymnasium; verspätete Erklärung des Rücktritts von der Aufnahmeprüfung

1. Unterzieht sich ein Schüler/eine Schülerin der Aufnahmeprüfung für das Gymnasium, können Einwendungen gegen die Grundschulempfehlung und die Gemeinsame Bildungsempfehlung nicht mehr gerichtlich überprüft werden. 2. Ein Rücktritt von der Prüfung muss zum frühest möglichen Zeitpunkt erklärt werden. Es ist Sache der Eltern, den Rücktritt von der Aufnahmeprüfung für das Gymnasium zu erklären. 3. Zur Bedeutung von Terminsüberschneidungen bei der Aufnahmeprüfung für das Gymnasium.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; SchG § 88 Abs. 2; AVO BW § 1 Abs. 1 Nr. 1; AVO BW § 1 Abs. 1 Nr. 2; AVO BW § 4 Abs. 2; AVO BW§ 5 Abs. 2; AVO BW § 10 Abs. 3; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 1627; BGB § 1629 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 123 Abs. 2 S. 1; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe: