LSG Hessen - Beschluss vom 04.02.2022
L 6 AS 551/21 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) und Buchst. c); SGB II § 7 Abs. 3a; SGB II § 9 Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 3; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 60 Abs. 2 S. 3; SGB II § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB I § 60; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; BGB § 1605 Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGG § 86b Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 99/21

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Entziehungsbescheid nach dem SGB IIAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei unklaren Einkommensverhältnissen nach dem Einzug des jetzigen Ehepartners in die gemeinsame Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft und einer Verletzung der Mitwirkungspflichten

LSG Hessen, Beschluss vom 04.02.2022 - Aktenzeichen L 6 AS 551/21 B ER

DRsp Nr. 2022/6157

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Entziehungsbescheid nach dem SGB II Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei unklaren Einkommensverhältnissen nach dem Einzug des jetzigen Ehepartners in die gemeinsame Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft und einer Verletzung der Mitwirkungspflichten

Ein Anspruch zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Entziehungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II ist nicht glaubhaft gemacht, wenn ein Überwiegen der Interessen der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber den Interessen des Antragsgegners an der Durchsetzung der Entziehung nicht festgestellt werden kann – hier im Falle einer Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Bedarfsgemeinschaft durch den Einzug des jetzigen Ehepartners in die gemeinsame Wohnung und einer Verletzung von Mitwirkungspflichten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 22. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander Kosten auch des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) und Buchst. c); SGB II § 7 Abs. 3a; SGB II § 9 Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 3; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 60 Abs. 2 S. 3; SGB II § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;