BGH - Beschluss vom 16.10.2013
XII ZB 176/12
Normen:
StGB §§ 185 ff.; EGBGB Art. 17 Abs. 3; VersAusglG § 27;
Fundstellen:
FamFR 2013, 561
FamRB 2014, 5
FuR 2014, 107
IPRax 2015, 165
MDR 2014, 34
NJW 2014, 61
NZS 2014, 110
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 632 F 285/06
OLG Hamburg, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 65/11

Unbillige Härte bei Versorgungsausgleich bei persönlichem Fehlverhalten eines Ehegatten nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft; Verletzung des Verfügungsrechts über die Darstellung der eigenen Person

BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen XII ZB 176/12

DRsp Nr. 2013/23974

Unbillige Härte bei Versorgungsausgleich bei persönlichem Fehlverhalten eines Ehegatten nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft; Verletzung des Verfügungsrechts über die Darstellung der eigenen Person

a) Die Härteklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB steht einer Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entgegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 -FamRZ 2007, 996).b) Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam geschaffenen Versorgungsvermögen gewährleisten soll, nur ausnahmsweise und nur dann, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662).

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Februar 2012 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 2.000 €

Normenkette:

StGB §§ 185 ff.;