OLG Zweibrücken - Urteil vom 08.02.2008
2 UF 35/07
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1 ; BGB § 1578 ; BGB § 1578b ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2008, 884
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 90/05

Unbilligkeit der Befristung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt nach 34 Ehejahren und ehebedingter Berufsaufgabe

OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 2 UF 35/07

DRsp Nr. 2008/19595

Unbilligkeit der Befristung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt nach 34 Ehejahren und ehebedingter Berufsaufgabe

»1. Die Befristung eines Anspruchs auf Krankheitsunterhalt ist dann unbillig, wenn die Parteien rund 34 Jahre miteinander verheiratet waren, die Unterhaltsgläubigerin ihren erlernten Beruf aufgegeben hat, um gemeinsame Kinder zu betreuen und in der Firma ihres Ehegatten mitzuarbeiten, eigene Geschäftsanteile unentgeltlich auf ihren Ehegatten übertragen hat und zudem infolge der durch die Trennung beeinflussen Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht in der Lage sein wird, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen. 2. Eine fiktive Zurechnung von Jahresüberschüssen bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens eines Gesellschafters kommt dann nicht in Betracht, wenn die Entscheidung, Überschüsse aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr in der Gesellschaft zu belassen, aus wirtschaftlicher Sicht zur Erhaltung des Handlungsspielraums der Gesellschaft geboten war.«

Normenkette:

BGB § 1572 Nr. 1 ; BGB § 1578 ; BGB § 1578b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab April 2005.

Ihre am ... geschlossene Ehe ist seit ...rechtskräftig geschieden.