BGH - Urteil vom 11.07.1984
IVb ZR 22/83
Normen:
BGB § 1579 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)136c
FamRZ 1984, 986
NJW 1984, 2692
ZblJR 1984, 522

Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten

BGH, Urteil vom 11.07.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 22/83

DRsp Nr. 1992/4815

Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten

»Zur Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wenn der geschiedene Ehegatte einen neuen Partner nicht heiratet, um seinen Unterhaltsanspruch aus der früheren Ehe nicht zu verlieren.«

Normenkette:

BGB § 1579 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit Februar 1980 rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe stammt eine im Jahre 1975 geborene Tochter; sie lebt bei der Klägerin.

Seit August/September 1979 unterhält die Klägerin engere Beziehungen zu dem Zeugen P.. Mit ihm hat sie ein weiteres Kind. Am 29. August 1981 hat sie sich mit dem Zeugen, wie beide Parteien vortragen, "verlobt".