BGH - Beschluss vom 16.12.2015
XII ZB 450/13
Normen:
VersAusglG § 27; VersAusglG § 47 Abs. 6; VersAusglG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 182
FamRZ 2016, 697
MDR 2016, 395
NJW 2016, 1166
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 19/12
OLG München, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 1552/12

Unbilligkeit einer Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren bei Abfindung eines Ehegatten wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts und mangels einer damit einhergehender Ausgleichmöglichkeit; Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen XII ZB 450/13

DRsp Nr. 2016/4521

Unbilligkeit einer Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren bei Abfindung eines Ehegatten wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts und mangels einer damit einhergehender Ausgleichmöglichkeit; Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs

a) Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist teilweise unbillig, wenn ein Ehegatte sich wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts hat abfinden lassen und dieses daher nicht mehr ausgeglichen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998).b) Zur Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kann das Familiengericht grundsätzlich die korrespondierenden Kapitalwerte des nicht mehr vorhandenen und des auszugleichenden Anrechts des durch das Erlöschen des Anrechts benachteiligten Ehegatten zugrunde legen. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts hinsichtlich nach § 47 Abs. 6 VersAusglG zu berücksichtigender weiterer Faktoren besteht nur, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für von den korrespondierenden Kapitalwerten abweichende Werte der miteinander verglichenen Anrechte bestehen.

Tenor