OLG Hamm - Beschluss vom 18.09.2009
12 UF 170/09
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 33/09

Unechte Rückwirkung von GesetzenWissentlich falsche Anerkennung der Vaterschaft zu einem ausländischen Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2009 - Aktenzeichen 12 UF 170/09

DRsp Nr. 2021/7382

Unechte Rückwirkung von Gesetzen Wissentlich falsche Anerkennung der Vaterschaft zu einem ausländischen Kind

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2.) und der Streithelferin der Beklagten zu 2.) gegen das am 12. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird gern. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2.) und.die Streithelferin der Beklagten zu 2:) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

Zunächst wird auf die in dem Beschluss des Senats vom 26. August 2009 dargelegten Gründe verwiesen, die der Senat auf den Schriftsatz vom 15. September 2009 noch wie folgt ergänzt: