OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.07.2003
16 UF 170/03
Normen:
BGB § 1628;
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 30.05.2003

Uneingeschränkte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter zum Zwecke der Durchführung eines Umzugs nach Paris

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 16 UF 170/03

DRsp Nr. 2020/13490

Uneingeschränkte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter zum Zwecke der Durchführung eines Umzugs nach Paris

Aufenthaltsbestimmungsrecht für minderjährige Kinder: Uneingeschränkte Übertragung auf die Kindesmutter trotz eines geplanten Umzuges nach Paris

Der Mutter ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder jedenfalls dann zum Zwecke eines Umzugs nach Paris unbeschränkt zu übertragen, wenn ein Umzug nach Paris für die Kinder mit weniger Eingewöhnungsschwierigkeiten verbunden sein wird als ein Wohnungswechsel in Deutschland.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg - Familiengericht - vom 30.05.2003 dahingehend

abgeändert,

dass der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder K. und C. uneingeschränkt übertragen wird und Ziffer 2 des Beschlusses aufgehoben wird.

2.

Für die Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3.

Beschwerdewert: 1.500,00 EUR.

4.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. in Ravensburg zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1628;

Gründe