Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg - Familiengericht - vom 30.05.2003 dahingehend
abgeändert,
dass der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder K. und C. uneingeschränkt übertragen wird und Ziffer 2 des Beschlusses aufgehoben wird.
2.Für die Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
3.Beschwerdewert: 1.500,00 EUR.
4.Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. in Ravensburg zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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